Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Bienenschutzverordnung, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Schutz der Bienen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Oö. Bienenschutzverordnung)

StF: LGBl. Nr. 60/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 2, des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2002,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Schutz der Bienen bei der Anwendung

von Pflanzenschutzmitteln

  1. Absatz einsZum Schutz der Bienen ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Pflanzen dürfen während ihrer Blüte mit bienengefährlichen Mitteln nicht, mit minderbienengefährlichen Mitteln nicht während der Flugzeit der Bienen behandelt werden. Die Behandlung mit minderbienengefährlichen Mitteln muss so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn abgetrocknet ist.
    2. Ziffer 2
      Pflanzen dürfen mit bienengefährlichen Mitteln nicht behandelt werden, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden.
    3. Ziffer 3
      Bei der Behandlung von Pflanzen mit bienengefährlichen Mitteln ist darauf zu achten, dass Unter- oder Zwischenkulturen oder Unkräuter während ihrer Blüte von den Mitteln nicht getroffen werden.
    4. Ziffer 4
      Innerhalb eines Umkreises von 100 m um Bienenstöcke und in Fluglinie der Bienen dürfen Pflanzen unbeschadet der Ziffer eins bis 3 nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienengefährlichen Mitteln behandelt werden.
    5. Ziffer 5
      Vor Großbekämpfungen von Schadorganismen, insbesondere vom Flugzeug aus oder unter massiertem Einsatz von Motorgeräten, sind der Landesverband für Bienenzucht in Oberösterreich und die Eigentümer von Bienenstöcken, die innerhalb eines Umkreises von 4 km um die Grenzen des Behandlungsgebietes stehen, so rechtzeitig von den geplanten Maßnahmen zu verständigen, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Bienen getroffen werden können.

  1. Absatz 2Als bienengefährlich oder minderbienengefährlich gelten jene Pflanzenschutzmittel, die mit dieser Einschränkung zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind.

  1. Absatz 3Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, gelten nicht für die Behandlung von Hopfen, der nicht von Bienen beflogen wird. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Landesverbandes für Bienenzucht in Oberösterreich erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen bewilligen, wenn öffentliche Interessen des Kulturpflanzenschutzes die des Schutzes der Bienen überwiegen.

  1. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, zweiter Satz sind die Eigentümer von Bienenstöcken, die innerhalb eines Umkreises von 100 m um die Grenzen des Behandlungsgebietes stehen, von den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln so rechtzeitig von der geplanten Pflanzenschutzmaßnahme zu verständigen, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Bienen getroffen werden können.

§ 2

Text

Paragraph 2,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.