(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 gelten nicht für die Behandlung von Hopfen, der nicht von Bienen beflogen wird. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Landesverbandes für Bienenzucht in Oberösterreich erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen bewilligen, wenn öffentliche Interessen des Kulturpflanzenschutzes die des Schutzes der Bienen überwiegen.Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, gelten nicht für die Behandlung von Hopfen, der nicht von Bienen beflogen wird. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und des Landesverbandes für Bienenzucht in Oberösterreich erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen bewilligen, wenn öffentliche Interessen des Kulturpflanzenschutzes die des Schutzes der Bienen überwiegen.