Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rückstandskontrollverordnung 2006, Fassung vom 28.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Rückstandskontrollverordnung 2006)
StF: BGBl. II Nr. 110/2006 [CELEX-Nr. 31996L0023]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2006,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2009,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 57, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

2. Abschnitt – Überwachungsplan und Probenahme

Paragraphen 2 bis 9

3. Abschnitt – Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

Paragraphen 10 bis 12

4. Abschnitt – Amtliche Kontrollen und Maßnahmen

Paragraphen 13 bis 18

5. Abschnitt – Allgemeine Hinweise

Paragraphen 19 bis 21

6. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§22

Anhang

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung dient der Durchführung der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, (ABl. Nr. L 317 vom 9. Dezember 2019) und regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft.
  2. Absatz 2Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      amtliche Probe: Probe, die von einem Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG oder von einem beauftragten amtlichen Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG oder von einem zugelassenen Tierarzt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, LMSVG entnommen wird und auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang dieser Verordnung untersucht werden soll;
    2. Ziffer 2
      Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;
    3. Ziffer 2 a
      Tierpartie: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden;
    4. Ziffer 3
      Erstverarbeitungsbetrieb: Betrieb, der Primärerzeugnisse tierischer Herkunft nach der Primärproduktion erstmals be- oder verarbeitet;
    5. Ziffer 4
      Erzeugnisse der Aquakultur: Fischereierzeugnisse gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt eins, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004), sofern sie in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufgezogen werden, sowie Fische, die in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Erzeugnisse der Aquakultur sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Inverkehrbringen gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;
    6. Ziffer 5
      Herkunftsbetrieb: Betrieb, der Tiere hält, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind, und von denen die betreffende Charge, Los oder Partie stammt;
    7. Ziffer 6
      nicht zugelassene Stoffe: Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) aufgeführt sind, oder Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, mit Ausnahme von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 festgelegt;
    8. Ziffer 7
      Nutztiere: Tiere der in Anhang römisch eins Ziffer eins Punkt 2 bis Ziffer eins Punkt 8, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Arten, soweit diese Tiere zur Lebensmittelgewinnung gehalten werden;
    9. Ziffer 8
      Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;
    10. Ziffer 9
      Teichwirtschaft: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder Becken oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur;
    11. Ziffer 10
      Tierhaltungsbetrieb: Betrieb, in dem Nutztiere gemäß Ziffer 7, einschließlich Bienenvölker gehalten werden;
    12. Ziffer 11
      vom Landeshauptmann betraute Personen: Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG, beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG und zugelassene Tierärzte gemäß Paragraph 27, Absatz eins,
      LMSVG;
    13. Ziffer 12
      vorschriftswidrige Behandlung: Die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln zu anderen als in den genannten oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen. Für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 gelten bei durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln Verstöße bezüglich der Wartezeit bzw. die Rückstandshöchstmenge oder den Höchstgehalt überschreitende Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe nicht als vorschriftswidrige Behandlung, sofern alle anderen in Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für die Verwendung des Stoffes oder Tierarzneimittels eingehalten werden;
    14. Ziffer 13
      Wartezeit: Zeitraum, der zwischen der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an Tieren unter Einhaltung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht zur Gewinnung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln herangezogen werden dürfen, einzuhalten ist und der gewährleistet, dass Rückstände der verabreichten Substanzen in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 37/2010) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten;
    15. Ziffer 14
      zugelassenes Laboratorium: Labors der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG sowie Labors anderer zur Untersuchung und Begutachtung Berechtigter gemäß Paragraph 73, LMSVG.
    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des LMSVG und der dieses Gesetz und diese Verordnung betreffenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Überwachungsplan und Probenahme

Umfang und Häufigkeit der Kontrollen

Paragraph 2,

Der Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen von Rückständen in lebenden Tieren, deren Ausscheidungen, Futter und Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und von Fleisch richten sich nach:

  • Strichaufzählung
    Anhang römisch IV der Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 10) sowie
  • Strichaufzählung
    Entscheidung 97/747/EG vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 303 vom 6. November 1997 S. 12).

§ 3

Text

Überwachungsplan

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Sicherung einer wirksamen Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf Rückstände erfolgt die amtliche Kontrolle von lebenden Tieren, deren Ausscheidungen und deren Futter einschließlich Tränkwasser sowie von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch mittels Stichproben auf Grund eines von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mindestens einmal jährlich für das gesamte Bundesgebiet erstellten Überwachungsplanes.
  2. Absatz 2Der Überwachungsplan nach Absatz eins, hat Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die Gruppen von Stoffen gemäß dem Anhang dieser Verordnung, gegliedert nach Tierart oder tierischen Primärerzeugnissen;
    2. Ziffer 2
      die Maßnahmen zur Untersuchung auf das Vorhandensein von
      1. Litera a
        Stoffen gemäß dem Anhang dieser Verordnung in Tieren, in deren Futter und Tränkwasser sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden,
      2. Litera b
        Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie in tierischen Geweben und in tierischen Primärerzeugnissen;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei den Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen.

§ 4

Text

Kriterien des Überwachungsplanes

Paragraph 4,

Bei der Erstellung des Überwachungsplanes gelten folgende Kriterien:

  1. Ziffer eins
    bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;
  2. Ziffer 2
    bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
    1. Litera a
      im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung,
    2. Litera b
      im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen oder Höchstwerte folgender Rechtsvorschriften:
      1. Absatz a, a
        Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010,
      2. Absatz b, b
        Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005, S. 1),
      3. Absatz c, c
        Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20. Dezember 2006, S. 5) und
    3. Litera c
      im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten auch die Richt- und Höchstwerte für Schadstoffe des Österreichischen Lebensmittelbuches, römisch III. Auflage,
    zu berücksichtigen.

§ 5

Text

Probenahme

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann. Die Auswahl der jährlich zu beprobenden und zu kontrollierenden Betriebe eines jeden Bundeslandes hat durch den Landeshauptmann auf Basis des Überwachungsplanes gemäß Paragraph 3, risikobasiert und bundesländerspezifisch sowie unter Befassung der Agentur zu erfolgen (Probenziehungsplan des Bundeslandes). Der Landeshauptmann hat die hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen, insbesondere die Liste der Herkunftsbetriebe, die durch eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten auffällig sind, der Agentur zur Verfügung zu stellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten, über das gesamte Probenjahr verteilt, zu nehmen.
  2. Absatz 2Für die Auswahl der Tiere, der Tierkörper, des Fleisches oder der tierischen Primärerzeugnisse, von denen eine Probe zu entnehmen ist, hat die vom Landeshauptmann betraute Person insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Geschlecht, Alter, Tierart, Haltungs- und Produktionssystem der Tiere;
    2. Ziffer 2
      Informationen über den Unternehmer;
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf die Verwendung oder das Vorhandensein von im Anhang genannten Stoffen;
    4. Ziffer 4
      übliche Praxis in Bezug auf die Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen.
  3. Absatz 3Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      bei lebenden Tieren, Erzeugnissen der Aquakultur und Fleisch:
      Tierart, Art und Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und genaue Angaben zur Herkunft des Tieres sowie des Fleisches;
    2. Ziffer 2
      bei Milch, Eiern und Honig: Art, Menge, Entnahmeart, Entnahmeort, Entnahmedatum sowie Herkunft des Primärerzeugnisses.
  4. Absatz 4Für die Entnahme der amtlichen Proben von lebenden Tieren, Fleisch und von Erzeugnissen der Aquakultur gelten die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 5, vorletzter und letzter Satz LMSVG.
  5. Absatz 5Für die Entnahme amtlicher Proben gemäß dieser Verordnung oder Paragraph 9, Absatz 3, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, ausgenommen die Probenahme zur Untersuchung von Umweltkontaminanten, gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Probe ist, soweit eine Teilung der Probe technisch möglich ist, in eine amtliche Probe und in eine Probe der gleichen Art (Gegenprobe) zu teilen, sofern die gleiche Beschaffenheit gewährleistet und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet ist. Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann auf die ihm zustehende Gegenprobe verzichten.
    2. Ziffer 2
      Ist eine Teilung der entnommenen Probe nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen.
    3. Ziffer 3
      Erfolgt die Probenahme im landwirtschaftlichen Betrieb, so ist die Gegenprobe beim Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, zurückzulassen. Dieser ist über die Bedingungen einer sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 8, LMSVG nachweislich zu informieren.
    4. Ziffer 4
      Erfolgt die Probenahme im Schlachtbetrieb, so ist gemäß Paragraph 36, Absatz 7, LMSVG vorzugehen.
    5. Ziffer 5
      Ein Probenbegleitschreiben gemäß Paragraph 6, ist der Gegenprobe anzuschließen.
    6. Ziffer 6
      Der Betriebsinhaber, aus dessen Tierbestand das Tier stammt, kann die Gegenprobe auf eigene Kosten und Gefahr zur Untersuchung weiterleiten. Im Falle einer Probenahme im Schlachtbetrieb ist Paragraph 36, Absatz 7, LMSVG anzuwenden.
    7. Ziffer 7
      Hinsichtlich Entschädigung von amtlichen Proben und von Gegenproben ist Paragraph 36, Absatz 10, LMSVG anzuwenden.
  6. Absatz 6Bei der Entnahme der amtlichen Proben von Milch, Eiern und Honig gelten die Bestimmungen des Paragraph 36, LMSVG.

§ 6

Text

Laboruntersuchung

Paragraph 6,

Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium zu senden und dort nach den von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß Paragraph 36, Absatz 9, LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.

§ 7

Text

Aufzeichnungen über die Probenahme

Paragraph 7,

Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben Aufzeichnungen über die entnommenen Proben zu führen. Nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes ist dieser Befund den Aufzeichnungen anzuschließen. Der amtliche Tierarzt hat Angaben über die im Rahmen der Schlachtung entnommenen Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 8, Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, anzufügen.

§ 8

Text

Befundübermittlung

Paragraph 8,

Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.

§ 9

Text

Länderberichte

Paragraph 9,

Der Landeshauptmann hat

  1. Ziffer eins
    den Probenziehungsplan gemäß Paragraph 5, Absatz eins, für das jeweilige Bundesland,
  2. Ziffer 2
    einen Halbjahresbericht über die Durchführung des Probenziehungsplanes, die getroffenen Kontrollmaßnahmen und die Entwicklung der Lage im jeweiligen Bundesland hinsichtlich nicht ordnungsgemäßer Verwendung und Feststellung von im Anhang dieser Verordnung genannten Stoffen und
  3. Ziffer 3
    einen Endbericht über die gemäß dem 4. Abschnitt erhobenen Daten, Ergebnisse der Kontrollen sowie über die getroffenen Maßnahmen im jeweiligen Bundesland
dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder einer anderen von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen benannten Stelle zu übermitteln.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Betriebliche Bestimmungen und Eigenkontrollen

Bestimmungen für Betriebe

Paragraph 10,
  1. Absatz einsBetriebe, die Nutztiere halten sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, erster Satz erzeugen, aufziehen, halten oder in Verkehr bringen, als auch Betriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, sind in die Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.
  2. Absatz 2Für Betriebe gemäß Absatz eins, gelten hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Nutztiere oder lebenden Erzeugnisse der Aquakultur (in Folge als „Tiere“ bezeichnet) folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Es dürfen nur Tiere eingebracht oder gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen, bis zu deren Tötung.
    2. Ziffer 2
      Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.
    3. Ziffer 3
      Es dürfen nur Tiere zur Lebensmittelgewinnung herangezogen oder zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.
    4. Ziffer 4
      Tiere können nach Verabreichung eines Arzneimittels mit einer festgelegten Wartezeit noch vor Ablauf der Wartezeit zur weiteren Nutzung, aber nicht direkt zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden. Die Gewinnung und das Inverkehrbringen tierischer Primärerzeugnisse von diesen Tieren sind jedoch nur nach Ablauf der entsprechenden Wartezeit zulässig. Der über die Tiere Verfügungsberechtigte hat den Beginn und die Dauer der Wartezeiten nachweislich in den die Tiere begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten anzugeben.
  3. Absatz 3Schlachtbetriebe dürfen Tiere nur übernehmen, wenn der über diese Tiere Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass
    1. Ziffer eins
      die Wartezeiten eingehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten und
    3. Ziffer 3
      die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.
  4. Absatz 4Fleisch oder Erzeugnisse der Aquakultur dürfen nur dann übernommen werden, wenn der Schlachtbetrieb oder der Produzent von Erzeugnissen der Aquakultur schriftlich bestätigt, dass
    1. Ziffer eins
      keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, vorhanden sind und
    2. Ziffer 2
      keine Rückstände von nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffen oder Erzeugnissen darin enthalten sind.
  5. Absatz 5Erstverarbeitungsbetriebe dürfen Milch, Eier oder Honig nur dann übernehmen – unabhängig davon, ob die Übernahme vom Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt – wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass diese Erzeugnisse
    1. Ziffer eins
      von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen enthalten,
    3. Ziffer 3
      von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist und
    4. Ziffer 4
      auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten.
    Diese schriftliche Bestätigung kann auch Teil bestehender Verträge sein.
  6. Absatz 6Tierische Primärerzeugnisse und Fleisch dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese von im Sinne des Absatz 2, unbedenklichen Tieren stammen.
  7. Absatz 7Werden ein oder mehrere Tiere von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes oder dem Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur an einen Schlachtbetrieb abgegeben, so sind die Bestimmungen des Absatz 2, von dem über diese Tiere Verfügungsberechtigten zu erfüllen.
  8. Absatz 8Werden Milch, Eier oder Honig von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes an einen Erstverarbeitungsbetrieb dieser Erzeugnisse abgegeben, so sind die Bestimmungen des Absatz 2, hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, von dieser Person zu erfüllen.
  9. Absatz 9Den Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 8 gilt im innergemeinschaftlichen Handel und bei Importen aus Drittstaaten als entsprochen, wenn die in den entsprechenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Begleitdokumente vorgelegt werden.
  10. Absatz 10Die Bestätigungen gemäß Absatz 3,, 4 und 5 sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den vom Landeshauptmann betrauten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 11

Text

Eigenkontrolle

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Verfügungsberechtigte eines Betriebes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen im Bestandsregister sowie erforderlichenfalls durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 10, zu sorgen.
  2. Absatz 2Der Verfügungsberechtigte eines Erstverarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, eingehalten werden. Ein Nachweis über entsprechende Aufzeichnungen oder Vorzeugnisse von Lieferanten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, kann als Bestandteil der Eigenkontrolle herangezogen werden.
  3. Absatz 2 aErgibt sich aus der Eingangskontrolle eines Erstverarbeitungsbetriebes von Rohmilch der begründete Verdacht auf Rückstände von Tierarzneimitteln, so hat der Erstverarbeitungsbetrieb von Rohmilch unbeschadet des Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die zuständige Behörde über diese Tatsache umgehend zu informieren.
  4. Absatz 3Die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, ist beim Inverkehrbringen des Tieres zur Schlachtung durch den Tierhalter schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Empfänger des Tieres zu übergeben.
  5. Absatz 4Die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, ist beim Inverkehrbringen von Fleisch durch den Schlachtbetrieb schriftlich auf den Begleitpapieren zu bestätigen.

§ 12

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten fortlaufend im Bestandsregister zu dokumentieren und noch am Tage der Behandlung und Abgabe einzutragen. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gilt Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,. Für Nutztierhalter und Tierärzte, die nicht am Tiergesundheitsdienst teilnehmen, gilt Anhang 5 leg.cit. sinngemäß.
  2. Absatz 2Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker sind verpflichet, die Wartezeiten einzuhalten sowie Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten und im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur überdies die genaue Kennzeichnung der Teiche noch am Tage der Behandlung und Abgabe in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Der behandelnde Tierarzt hat den Tierhalter, Betriebsinhaber beziehungsweise Produzenten bei der Verschreibung, Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren.

§ 13

Text

4. Abschnitt
Amtliche Kontrollen und Maßnahmen

Kontrollen im Tierhaltungsbetrieb und Erstverarbeitungsbetrieb

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat unabhängig von den amtlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, veterinärrechtliche oder arzneimittelrechtliche Vorschriften, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, sowie auf Grund von Ergebnissen des nationalen Kontrollplans gemäß Paragraph 31, LMSVG oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten einschließlich Lager und Nebenräume sowie auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, zu kontrollieren, ob insbesondere folgende Verstöße vorliegen:
    1. Ziffer eins
      das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die zu Mastzwecken verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
    2. Ziffer 2
      der unbefugte Besitz von Stoffen des Anhangs römisch eins der Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder Beta-Agonisten enthalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2004,, sowie von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges dieser Verordnung;
    3. Ziffer 3
      die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
    4. Ziffer 4
      die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
    5. Ziffer 5
      die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß den arzneimittelrechtlichen, lebensmittelrechtlichen oder veterinärrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2Die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, sowie futtermittelrechtlicher Vorschriften sind zu prüfen.
  3. Absatz 3Bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen gemäß Absatz eins und 2 ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 vorzugehen.

§ 14

Text

Besondere Pflichten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 38, LMSVG sind Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker verpflichtet, die Untersuchung der Tiere sowie die Probenahmen, die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den Aufsichtsorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder beizustellen.
  2. Absatz 2Den vom Landeshauptmann betrauten Personen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten gewährt werden.
  3. Absatz 3Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur, Imker und behandelnder Tierarzt haben bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung den Aufsichtsorganen auf Verlangen alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.

§ 15

Text

Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBesteht auf Grund von Kontrollen gemäß Paragraph 3, oder gemäß einer Meldung im Sinne des Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen und über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß Paragraph 58, LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.
  2. Absatz 2Bei Erstellung des Bescheides gemäß Absatz eins, sind folgende Kriterien zu beachten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise Betriebsinhaber),
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Absatz eins,, die Bezeichnung jener Tiere, von denen Proben entnommen wurden, sowie im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur Angabe der Fischart, des Produktionsstadiums, der Bezeichnung der Teiche oder der Anlagenteile,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebs- oder Standortadresse),
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Herkunftsbetriebes der Tiere,
    5. Ziffer 5
      das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand oder Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen,
    6. Ziffer 6
      die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von Paragraph 16, zu bemessen ist.
  3. Absatz 3Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen.
  4. Absatz 4Im Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.
  5. Absatz 5Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu veranlassen.
  6. Absatz 6Wenn es zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, kann der Landeshauptmann auch Schlachtungen gemäß Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anordnen.
  7. Absatz 7Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß Paragraph 35, LMSVG durchzuführen.
  8. Absatz 8Aus einem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, gesperrten Bestand oder gemäß Absatz 3, gesperrten Standort dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß Paragraph 60, LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
  9. Absatz 9Von einem gemäß Paragraph 15, Absatz 3, gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
  10. Absatz 10Die Sperre eines Bestandes gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Absatz 8, erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
  11. Absatz 11Die Sperre gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.

§ 16

Text

Tötung der Tiere

Paragraph 16,

Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in Fällen des Paragraph 59, Absatz 2, LMSVG gemäß Paragraph 59, LMSVG zu töten und gemäß Paragraph 60, LMSVG zu entsorgen.“

§ 17

Text

Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsWerden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß Paragraph 31, LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgesetzten Rückstandshöchstmengen überschreiten, hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Artikel 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen.
  2. Absatz 2Bei Milch, Eiern und Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, entsprechend den Vorgaben des Paragraph 35, LMSVG durchzuführen.
  3. Absatz 3Bei Milch, Eiern und Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß Paragraph 60, LMSVG vorzugehen.
  4. Absatz 4Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Absatz eins, nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, ist gemäß Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Absatz 6, vorzugehen.
  5. Absatz 5Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß Paragraph 15, verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des Paragraph 58, Absatz 4, LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probennahme am Schlachtbetrieb nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.

§ 18

Text

Besondere Bestimmungen für tierische Primärerzeugnisse und Fleisch

Paragraph 18,

Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans gemäß Paragraph 31, LMSVG sind gemäß dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 durchzuführen.

§ 19

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 19,

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 20

Text

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 20,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 21

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 21,

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie Nr. 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 10) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004 S. 1).

§ 22

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Fleisch (Rückstandskontrollverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung über die Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen und Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur – 3. Hauptstück (Fischuntersuchungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2000,, und
    3. Ziffer 3
      Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel-Rückstandskontrollverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003,.
  3. Absatz 3Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 2 a,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 4 und 6 sowie Paragraph 24, Absatz 3, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2006, treten mit 1. November 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang GRUPPE A – Stoffe mit anaboler Wirkung und gemäß arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht zugelassene Stoffe

  1. Ziffer eins
    Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester;
  2. Ziffer 2
    Thyreostatika;
  3. Ziffer 3
    Steroide;
  4. Ziffer 4
    Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol);
  5. Ziffer 5
    Beta-Agonisten;
  6. Ziffer 6
    Stoffe der Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010

GRUPPE B – Tierarzneimittel (einschließlich nicht registrierter Stoffe, die zu tiermedizinischen Zwecken verwendet werden können) und Kontaminanten

  1. Ziffer eins
    Stoffe mit antibakterieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide und Quinolone;
  2. Ziffer 2
    sonstige Tierarzneimittel:
    1. Litera a
      Anthelmintika,
    2. Litera b
      Kokzidiostatika, einschließlich Nitroimidazole,
    3. Litera c
      Carbamate und Pyrethroide,
    4. Litera d
      Beruhigungsmittel,
    5. Litera e
      nicht steroidale entzündungshemmende Mittel,
    6. Litera f
      sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung;
  3. Ziffer 3
    andere Stoffe und Umweltkontaminanten:
    1. Litera a
      organische Chlorverbindungen, einschließlich polychlorierte Biphenyle (PCB),
    2. Litera b
      organische Phosphorverbindungen,
    3. Litera c
      chemische Elemente,
    4. Litera d
      Mykotoxine,
    5. Litera e
      Farbstoffe,
    6. Litera f
      sonstige Stoffe und Kontaminanten